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   VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20   

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VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20 (https://dejure.org/2023,11377)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 (https://dejure.org/2023,11377)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 3 A 3/20 (https://dejure.org/2023,11377)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit verbesserter Motorsteuerungssoftware rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit verbesserter ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückruf im Abgasskandal für Opel Zafira, Cascada und Insignia rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Rückruf für Opel-Modelle Zafira, Cascada und Insignia bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verpflichtung zur Umrüstung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit einem Software-Update rechtmäßig - Freiwillige Rückrufaktion nicht mehr ausreichend

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1776
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Anlass und Grund für ein Nachsteuern bestehe auch aufgrund der Erwägungen der Kammer in den Urteilsgründen des Verfahrens einer anderen Herstellerin (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris).

    Im Falle bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge kann die Behörde durch den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen in den Bestand der von ihr erteilten Typgenehmigung eingreifen, um den von der Typgenehmigung ausgehenden und über die Übereinstimmungsbescheinigung vermittelten Rechtsschein einer Vorschriftsmäßigkeit zu beseitigen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 201 f., 229 ff.).

    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 245).

    Dies sind einerseits Abgasnachbehandlungssysteme, zu denen Katalysatoren (etwa Oxidationskatalysator, NO x -Speicherkatalysator, SCR-System oder andere) und Partikelfilter gehören, und andererseits die Abgasrückführungssysteme, welche die Entstehung von Schadstoffen im Motor selbst verringern und insoweit als "motorinterne Strategie" bezeichnet werden können (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 70, 90; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 246 ff.).

    Das Gericht hält es bei einer solchen Gesamtbetrachtung für denkbar, dass es bei einer optimalen Kombination von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung nicht zu einer Verringerung der Wirkung des Emissionskontrollsystems insgesamt kommt und in diesem Fall bereits begrifflich das Vorliegen einer Abschalteinrichtung nicht festzustellen wäre (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 248).

    (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14).

    Das Verwaltungsgericht hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass zu den Temperatur-Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, jedenfalls Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C gehören, da solche Temperaturen zu den im Unionsgebiet üblichen tatsächlichen Fahrbedingungen zählen (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 274).

    Soweit dem Gericht bekannt, existieren sogar mehrere asphaltierte Straßen auf Alpenpässen in einer Höhe über 2.000 m über NN (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 403).

    Dass die Reduktion der Stickoxide mittels einer Abgasrückführung in der Weise erfolgt, dass Einfluss auf die motorische Verbrennung genommen wird, macht diese nicht zum Teil des Motors (zu diesem Begriff und der Abgrenzung vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 297 ff. sowie 375).

    Da die Abgasrückführung als "motorinterne Strategie" Einfluss auf die Verbrennung im Motor hat, ist grundsätzlich eine Abstimmung der AGR-Rate erforderlich und nicht zu beanstanden, solange sie angemessen erfolgt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 416 ff.).

    Zu den Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, gehören jedenfalls Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C, welche in den verschiedenen Teilen Europas regelmäßig vorkommen (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 274).

    Je höher die AGR-Rate, desto geringer die Menge der Roh-Emissionen von Stickoxiden nach dem (erneuten) Verbrennungsprozess (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 286 m.w.N.).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sowie anderer Bauteile als Folge der normalen Verwendung des Fahrzeuges fallen nicht unter die Ausnahme (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 296 ff.).

    Erfasst werden nur unmittelbare Beschädigungsrisiken für den Motor, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen können (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 309 ff.).

    Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Einrichtung zu diesem Zweck "notwendig ist" (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 315 ff.).

    (d) Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich mit Blick auf die praktische Wirksamkeit und Zielsetzung der Verordnung sowie das in Art. 5 Abs. 2 der Emissions-Grundverordnung geregelte Regel-Ausnahme-Verhältnis eine ungeschriebene Rückausnahme (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 332 ff.).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sowie anderer Bauteile als Folge der normalen Verwendung des Fahrzeuges fallen nicht unter die Ausnahme (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 296 ff.).

    In den 2000er Jahren war bereits bekannt, dass es insbesondere bei niedrigen Temperaturen der Roh-Emissionen des Motors und des Kühlwassers verstärkt zu Belagbildungsprozessen kommt (vgl. insgesamt etwa Koch/Beidl/Rottengruber, Wissenschaftliche Analyse zum Einsatz temperaturabhängiger Emissionsregelungen von Dieselmotoren, Berlin 2020; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 341 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die von der Klägerin hier angesprochene unkontrollierte Regeneration des Dieselpartikelfilters ist dem Gericht aus einem anderen Verfahren bereits eine Kausalkette mit mehreren Schritten bekannt, welche - unter bestimmten Umständen und jeweils nach einer worst-case-Betrachtung - die Möglichkeit aufzeigen soll, dass es zu einer Beschädigung oder einem Unfall des gesamten Fahrzeuges und damit auch zu einem Schaden des Motors kommen könne (vgl. insgesamt VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 348 ff.).

    Die Wahrscheinlichkeit, dass der beschriebene sicherheitsrelevante Motorschaden auftritt, ohne dass Funktionsstörungen vorher einen Werkstattbesuch erforderten oder im Rahmen der regemäßigen und sachgerechten Wartung auffallen, ist als gering zu bewerten, so dass diese Risiken jedenfalls nicht so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 357 ff. m.w.N.).

    Ein Austausch der von Verlackung und Versottung betroffenen oder defekten Teile wäre möglich (vgl. Koch/Beidl/Rottengruber, Wissenschaftliche Analyse zum Einsatz temperaturabhängiger Emissionsregelungen von Dieselmotoren, Berlin 2020, S. 40 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.).

    Dem Gericht ist bekannt, dass Hersteller diese Technik ab 2008 in den USA und nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ab ca. 2013/2014 auch in Deutschland eingesetzt haben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 370 ff.).

    Dabei konnte bislang offen bleiben, ob dieser von dem EuGH beschriebene Fall bereits dann vorliegt, wenn eine Abschalteinrichtung während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den in einem bestimmten Teil des Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen die Wirksamkeit von Emissionskontrollsystemen verringert oder aber erst dann vorliegt, wenn dies bezogen auf die den überwiegenden Teil eines Jahres im gesamten Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen der Fall ist (ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 390 ff.).

    Diese Schreiben zur Freigabe einer freiwilligen Umrüstung sind anders zu bewerten als die Freigabe-Bescheide der Beklagten in den Verwaltungsverfahren wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen durch andere Hersteller (vgl. etwa VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris).

    Gemessen an den von dem Gericht in früheren Entscheidungen ausgeführten Maßstäben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, nicht rechtskräftig; Berufung bei dem OVG Schleswig - 5 LB 4/2 -, noch anhängig) könnte Anlass für die Beklagte bestehen, weitergehende Maßnahmen zur (vollständigen) Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge der streitgegenständlichen Fahrzeugtypen zu treffen.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).

    Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 92; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).

    Denn es steht fest, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 °C sowie das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 85).

    Auch der EuGH geht von diesem Zusammenhang aus (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 31).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Der Partikelfilter, der sich vor dem Auspuffrohr befindet, ermöglicht es seinerseits, die Luft zu filtern, um verschmutzende Feinstaubpartikel aufzufangen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 48, 49).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Emissions-Grundverordnung notwendig ist, erinnert der Generalanwalt des EuGH zu Recht an die gebotene enge Auslegung (Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134-20, C-145-20 -, Rn. 127).

    Der Gerichtshof folgt dem in seinen Entscheidungen, indem er betont, dass die Notwendigkeit "nachgewiesen" sein muss (EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 62, 70).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90, 91).

  • VG Schleswig, 09.11.2018 - 3 B 127/18

    Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung des KBA abgelehnt

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutzes ist ohne Erfolg geblieben (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

    Wegen des Vergleichs der einzelnen Parameter vor und nach dem Software-Update wird auch auf die Darstellungen der Beklagten in der Anlage A1 aus dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (Bl. 762 ff. GA im Verfahren 3 B 127/18).

    Das Kraftfahrt-Bundesamt hat Messungen der Stickoxid-Emissionen mit mehreren dieser Fahrzeugen unter anderem bei schrittweise sinkenden Temperaturen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus vorgenommen (Bl. 766 ff. GA in dem Verfahren 3 B 127/18).

    Zu Unrecht habe die Kammer ihre Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf die Gutachten von W. (Bl. 669 BA E), Baar (Anlage Bf14 im Verfahren 3 B 127/18; Ausschuss-Drs.

    18[31]39 neu) und Koch (Anlage Bf15 im Verfahren 3 B 127/18; Ausschuss-Drs.

    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 245).

    (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14).

    Eine Drehzahl von 2.400 U/min kann sogar eher noch als mittlerer Bereich der Drehzahlspanne eines PKW-Dieselmotors angesehen werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 -, m.w.N.).

    Das Gericht hat im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin den durch die Messungen der Beklagten festgestellten, besonders krassen Anstieg der Stickoxidemissionen außerhalb des Prüfverfahrens (Einhaltung der Grenzwerte unter NEFZ-Prüfbedingungen bei einer Temperatur zwischen +20°C und +30°C und einer Erhöhung um den Faktor 5, 0 bzw. 6,5 schon bei einer Senkung auf +10 °C) bereits als Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung angenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 -).

    Wer keine vorschriftsmäßige Dieseltechnologie gestalten kann oder will, darf solche nicht auf den Markt bringen (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 -).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich Risiken durch eine andere Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lassen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - vgl. auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 13 f.; Führ, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag - 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 7 f.; vgl. inzwischen Ziffer 2 b) der Anlage 3b der VO (EU) 2017/1151).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 245).

    Dies sind einerseits Abgasnachbehandlungssysteme, zu denen Katalysatoren (etwa Oxidationskatalysator, NO x -Speicherkatalysator, SCR-System oder andere) und Partikelfilter gehören, und andererseits die Abgasrückführungssysteme, welche die Entstehung von Schadstoffen im Motor selbst verringern und insoweit als "motorinterne Strategie" bezeichnet werden können (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 70, 90; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 246 ff.).

    Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).

    Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 92; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).

    Eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, stellt eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 99).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Denn der Begriff des Unfalls bezeichnet im üblichen Sprachgebrauch ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis, das Schäden oder Gefahren wie Verletzungen oder den Tod nach sich zieht und der Begriff der Beschädigung einen im Allgemeinen auf einer gewaltsamen oder plötzlichen Ursache beruhenden Schaden (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 108 f.).

    Infolgedessen sind nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 110 ff.).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch sowohl zum Wortlaut als auch zum Geist der Emissions-Grundverordnung (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 30.04.2020 - C-693/18 -, Rn. 135 ff.).

    Der EuGH macht deutlich, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken für den Motor, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 114).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Eine solche Ausnahme von dem Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nicht gerechtfertigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, m.w.N.).(Rn.253).

    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung sogar einen begrifflichen Zusammenhang her, wenn er für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung darauf verweist, dass eine Einrichtung "die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn" der Fahrbetrieb unter bestimmten Bedingungen erfolgt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Dies wird auch deutlich, wenn der EuGH davon spricht, unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89 m.w.N.).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90, 91).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19

    Opel-Rückruf bestätigt

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutzes ist ohne Erfolg geblieben (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 245).

    (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin mit dem hiesigen Gericht entschieden, dass Außentemperaturen von unter 17 °C, Umdrehungszahlen von 2.400 bzw. 2.900 U/min und ein Umgebungsluftdruck von unter 91, 5 kPa zu den normalen Betriebsbedingungen im alltäglichen Fahrbetrieb zählen (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, juris Rn. 97).

    Diesen Zusammenhang hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie folgt formuliert: Wenn die Verordnung davon ausgeht, dass ein Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Art. 5 Abs. 1 der Emissions-Grundverordnung), ist dies so zu verstehen, dass das Fahrzeug in dem festgelegten Prüfverfahren (Art. 5 Abs. 3) die Grenzwerte einhält (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1) und keine unzulässige Einrichtung enthält, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb (also außerhalb des Prüfverfahrens) mindert (Art. 5 Abs. 2) (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 59/17

    Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Die Beklagte bezieht sich wegen der Eingriffsbefugnis nach dieser Vorschrift auf die frühere Rechtsprechung der Kammer (VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris).

    Im Falle bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge kann die Behörde durch den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen in den Bestand der von ihr erteilten Typgenehmigung eingreifen, um den von der Typgenehmigung ausgehenden und über die Übereinstimmungsbescheinigung vermittelten Rechtsschein einer Vorschriftsmäßigkeit zu beseitigen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 201 f., 229 ff.).

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Auszug aus VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20
    Ebenso die Frage, ob bei jeder auch nur geringfügigen Erhöhung der Emissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen eine Abschalteinrichtung anzunehmen wäre oder eine gewisse Diskrepanz der Werte - ähnlich einem Übereinstimmungsfaktor (vgl. hierzu EuG, Urteil vom 13.12.2018 - T-339/16 u.a. -, Rn. 109) etwa in Höhe von 1, 5 zumindest bei bereits länger im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - akzeptiert werden könnte.
  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20

    Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Sachmängelhaftung,

    Zudem müsste die Beklagte einen solcher Ausschluss der temperaturabhängigen Verminderung der Abgasrückführung für alle normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und seines Motors darlegen und nicht lediglich, wie von der Beklagten vorgetragen, für einen - wenn auch behauptetermaßen repräsentativen - Betriebspunkt, denn bei dem Betrieb eines PKW-Dieselmotors wechseln die Betriebspunkte schnell und ständig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20, Rdnr. 38).
  • OLG München, 13.03.2024 - 7 U 5702/21

    Schadensersatz, Fahrzeug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, Unfall,

    Zudem müsste die Beklagte einen solcher Ausschluss der temperaturabhängigen Verminderung der Abgasrückführung für alle normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und seines Motors darlegen und nicht lediglich, wie von der Beklagten vorgetragen, für einen - wenn auch behauptetermaßen repräsentativen - Betriebspunkt, denn bei dem Betrieb eines PKW-Dieselmotors wechseln die Betriebspunkte schnell und ständig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20, Rdnr. 38).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    Selbst wenn man dennoch von einer "Fehlfunktion" ausginge, geht es nach dem Vortrag der Beklagten bei dieser Abschalteinrichtung nicht darum, unmittelbare Risiken zu vermeiden, die durch die Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems entstehen, sondern es geht - dem vorgelagert - darum, bereits eine Fehlfunktion eines solchen Bauteils zu verhindern, um dadurch lediglich mittelbar Risiken zu begegnen (ähnlich Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20, juris Rn. 412).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

    Selbst wenn man dennoch von einer "Fehlfunktion" ausginge, geht es nach dem Vortrag der Beklagten bei dieser Abschalteinrichtung nicht darum, unmittelbare Risiken zu vermeiden, die durch die Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems entstehen, sondern es geht - dem vorgelagert - darum, bereits eine Fehlfunktion eines solchen Bauteils zu verhindern, um dadurch lediglich mittelbar Risiken zu begegnen (ähnlich Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20, juris Rn. 412).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43
OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20.A (https://dejure.org/2021,43)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.01.2021 - 3 A 3/20.A (https://dejure.org/2021,43)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Januar 2021 - 3 A 3/20.A (https://dejure.org/2021,43)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO
    Hilfsbeweisantrag; Gehörsrüge; fehlende Befassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    10 Mit einem hilfsweisen Beweisantrag wird nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011 - 7 B 43/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 20 a. E., Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2020 - 6 A 566/19

    Drohen eines reellen Risikos einer an eine oppositionelle Gesinnung anknüpfenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 20 a. E., Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 19 m. w. N.).

    13 Hat das Gericht den Beweisantrag ersichtlich bei seiner Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und sich deshalb noch nicht mit ihm befasst, könnte dies im Hinblick auf eine Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung nur unschädlich sein, wenn die Entscheidung auf einen weiteren, selbständig entscheidungstragenden Grund gestützt worden wäre (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 A 673/20 -, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 30.05.2014 - 10 B 34.14

    Ansprüche an die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 20 a. E., Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 19 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 26.05.2005 - 3 B 16/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs, Rügerecht, Hilfsbeweisantrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    Insoweit wurde die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Möglichkeit zur Erhebung einer Gehörsrüge nicht eröffnet sei, wenn sich ein Kläger durch die bloß hilfsweise Stellung von Beweisanträgen der durch § 86 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit begebe, die Gründe, die das Gericht zur Ablehnung seines Beweisantrags veranlassten, noch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen und hierauf prozessual reagieren zu können (vgl. die Nachweise bei VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13 -, juris Rn. 15).11 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A - juris - unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) und auch der wohl zwischenzeitlich herrschenden Meinung führt die nur hilfsweise Stellung eines Beweisantrags - nur - zu dem Nachteil, dass der Betroffene auf die - nicht mehr anfechtbare - Ablehnung seines Antrags nicht mehr in der mündlichen Verhandlung reagieren kann, da der Hilfsbeweisantrag im Urteil beschieden wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - A 11 S 1158/13

    Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung iSv EGRL 115/2008 Art 3 Nr 4

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.01.2021 - 3 A 3/20
    Insoweit wurde die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Möglichkeit zur Erhebung einer Gehörsrüge nicht eröffnet sei, wenn sich ein Kläger durch die bloß hilfsweise Stellung von Beweisanträgen der durch § 86 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit begebe, die Gründe, die das Gericht zur Ablehnung seines Beweisantrags veranlassten, noch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen und hierauf prozessual reagieren zu können (vgl. die Nachweise bei VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13 -, juris Rn. 15).11 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A - juris - unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) und auch der wohl zwischenzeitlich herrschenden Meinung führt die nur hilfsweise Stellung eines Beweisantrags - nur - zu dem Nachteil, dass der Betroffene auf die - nicht mehr anfechtbare - Ablehnung seines Antrags nicht mehr in der mündlichen Verhandlung reagieren kann, da der Hilfsbeweisantrag im Urteil beschieden wird.
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2021 - 2 LA 461/20

    ADHS; ADS; Chancengleichheit; Nachteilsausgleich

    Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 4.1.2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 6.2.2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 14.04.2022 - 7 U 190/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Opel

    Dieser Bescheid, der noch nicht bestandskräftig ist (die Opel Automobile GmbH macht als nunmehrige Inhaberin der relevanten Typgenehmigung ihre Rechte im derzeit noch laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Schleswig, Az. 3 A 3/20 geltend), richtete sich gegen die Beklagte zu 1., die den Geschäftsbetrieb im Jahr 2017 erwarb und mit der Beklagten zu 2. nicht konzernverbunden ist (Bl. 317 R GA).

    Die Klärung dieser komplexen technischen und rechtlichen Fragen vor dem VG Schleswig (Az. 3 A 3/20) wird voraussichtlich noch lange dauern.

  • OVG Sachsen, 12.04.2021 - 5 A 622/18

    Notanwalt; Gehörsverletzung; Zurückweisung; Beistand

    13 Ohne Einfluss auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits bleibt in diesem Zusammenhang der Meinungsstreit, ob die Ablehnung von - wie hier - hilfsweise gestellten Beweisanträgen grundsätzlich nur mit der - zusätzliche Anforderungen bein-haltenden - Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 86 Rn. 31 m. w. N.), oder ob der Antragsteller eines Hilfsbeweisantrags nur auf die Möglichkeit verzichtet, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 6 A 860/21

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle des hilfsweise gestellten Beweisantrags lediglich die verfahrensrechtliche Pflicht des Gerichts entfällt, nach § 86 Abs. 2 VwGO über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, im Übrigen aber die sonstigen verfahrensrechtlichen Bindungen fortbestehen und damit auch das Recht des Klägers, eine Gehörsrüge mit der Begründung zu erheben, die im Urteil erfolgte Ablehnung des Antrags finde im Prozessrecht keine Stütze, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, a. a. O., Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 10, und vom 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
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